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Datenschutz (Vorlesung 4)

Angestellte bei Gericht

  • Richter
  • Rechtspfleger (Zuständig für die Abnahme von Eiden)
  • Justizbeamte- und angestellte (Polizist mit „Justiz“ auf dem Länderwappen)
  • Gerichtsvollzieher

Instanzen

  • Amtsgericht
  • Landgericht
  • Oberlandesgericht
  • Bundesgerichtshof

Kostenrisiko

  • Wer klagt muss einen Vorschuss leisten
  • „Der Verlierer bezahlt die Party“
    • Alle Zeugen
    • Alle Anwälte
    • Das Gericht
    • etc.

Prozesskostenhilfe

  • früher: Armenrecht
  • Prozesskostenvorschuss („ohne Schuss kein Jus“)
  • §114 ZPO
    • Hilfe wird in Form eines Darlehens geleistet, wenn man nicht das Geld hat und Aussicht auf Erfolg besteht

Streitwert

  • Klage auf 1000 € = Streitwert
    • Entscheidung gemäß Tabelle wie teuer die Kosten für die Klage werden

Kostenverteilung

  • Wenn ich nicht alles von meinem Streitwert bekomme, muss ich auch % Anteil an den Kosten tragen.
  • 1000 Einklagen, 750 Bekommen => 1/4 selbst bezahlen  = Quotelung

Unterschied dt. zu amerikanischer Rechtssprechung

  • Geschworenengericht nicht in Deutschland vorhanden
  • Geschworene sind beeinflussbar
  • Richter hat weniger Rechte

Drittwiderspruchsklage

  • Gerichtsvollzieher kommt in eine WG und pfändet den Besitz von Person X.
  • Den Gerichtsvollzieher interessiert nur den Besitzer, nicht den Eigentümer.
  • Einklagen mittels Drittwiderspruchsklage sich sein Eigentum zurück zu holen

Pfändbarkeit

  • Nicht pfändbar
    • Bett
    • Tisch
    • Uhr
    • Radio
    • Fernseher
  • Pfändbar
    • Luxusartikel
    • Stereoanlage
    • Videorecorder
    • CD-Player
  • Austauschpfändung
    • Bei Pfändung kann ein Austauschgegenstand zur Verfügung gestellt werden, wenn dieser für berufliche Zwecke benötigt wird (Auto)

Vollstreckung in Geldforderungen

  • Anstelle Gegenstände zu pfänden, kann direkt das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet werden
  • Die Forderung des Gläubigers kann auf das Arbeitseinkommen (Forderung des Arbeitnehmers am Arbeitgeber) übertragen werden ( nur Netto )
  • Wenn der Arbeitgeber vergisst es „nur“ dem Gläubiger zu überweisen und gleichzeitig an den Arbeitnehmer bezahlt, dann bezahlt er doppelt und kann sein Geld nicht zurückfordern.

Impressum

  • gemäß §5 TMG
  • Impressumspflicht für alle geschäftsmäßigen Tele- und Mediendiensten
    • Kommt ursprünglich aus den Printmedien
    • Mediendienste = An die Allgemeinheit (Radio, Fernseher)
    • Teledienste = An eine Einzelperson
    • Homepages fällt unter TMG und nennt sich dort Anbieterkennzeichnung
    • Geschäftsmäßig = Wirtschaftliches Interesse = Vertrieb von Waren und DL, Werbung für das eigene Unternehmen und Bannerwerbung
    • Impressumspflicht sind Mindestpflichten
  • Inhalt:
    • Vollständiger Name und Anschrift des Betreibers (kein Postfach!)
    • Emai-Adresse
    • Registernummer ( z.B.: Verein )
    • Umsatzsteuer-ID
    • Freiberufler und Teledienste mit behördlicher Erlaubnis (www.berufsordnung.de) -> Ärztekammer, Apothekerkammer (Berufsordnungen)
    • evtll. der Jugendschutzbeauftragte
  • Verstoß:
    • Einmal abgelehnt, da es keinen Wettbewerb verletze
    • Einmal angenommen, da es dem Verbraucherschutz widerspreche
    • Wird mal so, mal so entschieden..
    • Geldbuße bis 50.000 bei ordnungswidrigem Handeln ( Weglassen von Infos )

Fernabsatzrecht

  • §§312b ff. BGB:
    • Fernabsatz spielt nur zwischen Unternehmer (§14 BGB) und Verbraucher (§13BGB)
    • Lieferung von Waren und Erbringung DL
    • Vertriebswege = Katalog, Briefe, Fax, Mail
    • Verlangt keine körperliche Anwesenheit
    • Struktur des Unternehmens
    • Keine Gültigkeit im B2B und C2C
  • Unternehmer würden lieber Verbraucher sein im Handel, da durch den Unternehmerstatus sie als gewerblich Tätig gelten und mehr Pflichten einzuhalten haben
  • Ausnahmen:
    • Fernunterricht
    • Teilzeitnutzung von Wohngebäuden
    • Finanzgeschäfte
    • Veräußerung von Grundstücken (Notarpflicht)
    • Auslieferung von Lebensmitteln und tägl. Bedarf
    • touristische DL und Warenlieferung
    • Warenautomaten und TK-Mittelbenutzung
      • Cola kann nicht zurück in den Automat geschoben werden

Harmonisierung

  • Mindestharmonisierung = Grundsatz gleich mit Erweiterung pro Land
  • Vollharmonisierung = Alles gleich

Invitatio ad offerendum

  • In Einzelfällen dürfen falsche Preise ausgestellt werden
  • Bei der Mehrfach-Auftretung = Wettbewerbsproblem (Abzocke!)
  • Ebay:
    • Auktion
      • Normaler Kaufvertrag ( „Ich verkaufe an den, der am meisten geboten hat zum Zeitpunkt X“ )
      • Kein WiderrufsR
    • Sofortkauf
      • Ist eine Invitatio ad offerendum
      • WiderrufsR

Vertragsschluss

  • Die Bestätigung des Eingangs einer Willenserklärung ist keine Annahme

Informationspflichten

  • Informationspflicht bei TV-Werbung wird reduziert und ermöglicht Medienbruch

Medienbruch

  • Wechsel von einem Medium in ein anderes ( von Website zu Papier )

Widerrufsrecht

  • Beginnt wenn die Informationspflicht erfüllt wurden
  • Warenlieferung statt gefunden hat
  • Dienstleistung bei Vertragsschluss
  • Beweislast beim Unternehmer

Erlöschen des Widerrufsrechts

  • Nach zwei Wochen, bei ordnungsgemäßer Information durch den Unternehmer bei Vertragsschluss
  • Nach einem Monat, bei Vertragserfüllung
  • Andernfalls erlischt sie gar nicht, da sie gar nicht erst begonnen hat ( Kein Vertrag )
  • zu knapp informiert

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