Angestellte bei Gericht
- Richter
- Rechtspfleger (Zuständig für die Abnahme von Eiden)
- Justizbeamte- und angestellte (Polizist mit „Justiz“ auf dem Länderwappen)
- Gerichtsvollzieher
Instanzen
- Amtsgericht
- Landgericht
- Oberlandesgericht
- Bundesgerichtshof
Kostenrisiko
- Wer klagt muss einen Vorschuss leisten
- „Der Verlierer bezahlt die Party“
- Alle Zeugen
- Alle Anwälte
- Das Gericht
- etc.
Prozesskostenhilfe
- früher: Armenrecht
- Prozesskostenvorschuss („ohne Schuss kein Jus“)
- §114 ZPO
- Hilfe wird in Form eines Darlehens geleistet, wenn man nicht das Geld hat und Aussicht auf Erfolg besteht
Streitwert
- Klage auf 1000 € = Streitwert
- Entscheidung gemäß Tabelle wie teuer die Kosten für die Klage werden
Kostenverteilung
- Wenn ich nicht alles von meinem Streitwert bekomme, muss ich auch % Anteil an den Kosten tragen.
- 1000 Einklagen, 750 Bekommen => 1/4 selbst bezahlen = Quotelung
Unterschied dt. zu amerikanischer Rechtssprechung
- Geschworenengericht nicht in Deutschland vorhanden
- Geschworene sind beeinflussbar
- Richter hat weniger Rechte
Drittwiderspruchsklage
- Gerichtsvollzieher kommt in eine WG und pfändet den Besitz von Person X.
- Den Gerichtsvollzieher interessiert nur den Besitzer, nicht den Eigentümer.
- Einklagen mittels Drittwiderspruchsklage sich sein Eigentum zurück zu holen
Pfändbarkeit
- Nicht pfändbar
- Bett
- Tisch
- Uhr
- Radio
- Fernseher
- Pfändbar
- Luxusartikel
- Stereoanlage
- Videorecorder
- CD-Player
- Austauschpfändung
- Bei Pfändung kann ein Austauschgegenstand zur Verfügung gestellt werden, wenn dieser für berufliche Zwecke benötigt wird (Auto)
Vollstreckung in Geldforderungen
- Anstelle Gegenstände zu pfänden, kann direkt das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet werden
- Die Forderung des Gläubigers kann auf das Arbeitseinkommen (Forderung des Arbeitnehmers am Arbeitgeber) übertragen werden ( nur Netto )
- Wenn der Arbeitgeber vergisst es „nur“ dem Gläubiger zu überweisen und gleichzeitig an den Arbeitnehmer bezahlt, dann bezahlt er doppelt und kann sein Geld nicht zurückfordern.
Impressum
- gemäß §5 TMG
- Impressumspflicht für alle geschäftsmäßigen Tele- und Mediendiensten
- Kommt ursprünglich aus den Printmedien
- Mediendienste = An die Allgemeinheit (Radio, Fernseher)
- Teledienste = An eine Einzelperson
- Homepages fällt unter TMG und nennt sich dort Anbieterkennzeichnung
- Geschäftsmäßig = Wirtschaftliches Interesse = Vertrieb von Waren und DL, Werbung für das eigene Unternehmen und Bannerwerbung
- Impressumspflicht sind Mindestpflichten
- Inhalt:
- Vollständiger Name und Anschrift des Betreibers (kein Postfach!)
- Emai-Adresse
- Registernummer ( z.B.: Verein )
- Umsatzsteuer-ID
- Freiberufler und Teledienste mit behördlicher Erlaubnis (www.berufsordnung.de) -> Ärztekammer, Apothekerkammer (Berufsordnungen)
- evtll. der Jugendschutzbeauftragte
- Verstoß:
- Einmal abgelehnt, da es keinen Wettbewerb verletze
- Einmal angenommen, da es dem Verbraucherschutz widerspreche
- Wird mal so, mal so entschieden..
- Geldbuße bis 50.000 bei ordnungswidrigem Handeln ( Weglassen von Infos )
Fernabsatzrecht
- §§312b ff. BGB:
- Fernabsatz spielt nur zwischen Unternehmer (§14 BGB) und Verbraucher (§13BGB)
- Lieferung von Waren und Erbringung DL
- Vertriebswege = Katalog, Briefe, Fax, Mail
- Verlangt keine körperliche Anwesenheit
- Struktur des Unternehmens
- Keine Gültigkeit im B2B und C2C
- Unternehmer würden lieber Verbraucher sein im Handel, da durch den Unternehmerstatus sie als gewerblich Tätig gelten und mehr Pflichten einzuhalten haben
- Ausnahmen:
- Fernunterricht
- Teilzeitnutzung von Wohngebäuden
- Finanzgeschäfte
- Veräußerung von Grundstücken (Notarpflicht)
- Auslieferung von Lebensmitteln und tägl. Bedarf
- touristische DL und Warenlieferung
- Warenautomaten und TK-Mittelbenutzung
- Cola kann nicht zurück in den Automat geschoben werden
Harmonisierung
- Mindestharmonisierung = Grundsatz gleich mit Erweiterung pro Land
- Vollharmonisierung = Alles gleich
Invitatio ad offerendum
- In Einzelfällen dürfen falsche Preise ausgestellt werden
- Bei der Mehrfach-Auftretung = Wettbewerbsproblem (Abzocke!)
- Ebay:
- Auktion
- Normaler Kaufvertrag ( „Ich verkaufe an den, der am meisten geboten hat zum Zeitpunkt X“ )
- Kein WiderrufsR
- Sofortkauf
- Ist eine Invitatio ad offerendum
- WiderrufsR
- Auktion
Vertragsschluss
- Die Bestätigung des Eingangs einer Willenserklärung ist keine Annahme
Informationspflichten
- Informationspflicht bei TV-Werbung wird reduziert und ermöglicht Medienbruch
Medienbruch
- Wechsel von einem Medium in ein anderes ( von Website zu Papier )
Widerrufsrecht
- Beginnt wenn die Informationspflicht erfüllt wurden
- Warenlieferung statt gefunden hat
- Dienstleistung bei Vertragsschluss
- Beweislast beim Unternehmer
Erlöschen des Widerrufsrechts
- Nach zwei Wochen, bei ordnungsgemäßer Information durch den Unternehmer bei Vertragsschluss
- Nach einem Monat, bei Vertragserfüllung
- Andernfalls erlischt sie gar nicht, da sie gar nicht erst begonnen hat ( Kein Vertrag )
- zu knapp informiert