Grundsatz des Datenschutz
- „Jeder muss wissen, wer was wann wo und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß.“
- es gilt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung!!
Grundgesetz
- Art. 2: Freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt
- Art. 1: Würde des Menschen ist unantastbar
- Das Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die persönliche Verwendung seiner Daten zu bestimmmen
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- In diesem Zusammenhang: Urteil des BVerfG vom 15.12.1983 (Volkszählungsurteil) s. im Folgenden die Entscheidungsgründe ( http://de.wikipedia.org/wiki/Vorratsdatenspeicherung )
- Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seine persönlichen Daten ( sog. Anwendungsbereiche )
- Schutz erfolgt durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG
- Hinweis beachten, dass das Urteil bereits vor einiger Zeit gefällt wurde!
Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
- nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig
- Einschränkungen bedürfen einer verfassungsgemäßigen gesetzliche Grundlage
- Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismaßigkeit
Gesetze zum Datenschutz
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Landesdatenschutzgesetzen (LDSG)
- Bereichsspezifische Regelungen (z.B. Telemediengesetz)
BDSG
- Zweck = Schutz des Einzelnen, damit dieser nicht durch den Umgang mit seinen Daten in seinemPersönlichkeitsrecht verletzt wird
- Gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ( §1 BDSG )
- Betrifft „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ (§3 BDSG)
BDSG gilt nicht für:
- Kein Schutz für juristischen Personen(GmbH, AG, etc.)
- Ausnahme hierbei ist die „Ein-Mann GmbH“
- Kein Schutz für Verstorbene ( z.B. Angabe von Erbkrankheiten einer verstorbenen Person wegen Auswirkung auf lebende Nachkommen)
Personenbezogene Daten
- Angabe über persönliche und sachliche Verhältnisse (Gesetz macht keinen Unterschied
- Persönliche Verhältnisse
- Name, Anschrift, Geburtsdatum
- Äußere Merkmale (Geschlecht, Augenfarbe, Größe, Gewicht)
- Innere Zustände (Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen, Werturteile)
- Sachlichliche Verhältnisse
- Vermögens und Eigentumsverhältnisse
- Kommunikations – und Vertragsbeziehungen
- Sonstige Beziehungen zu Dritten und der Umwelt
„bestimmt und bestimmbar“
- Bestimmbar ist eine Person, wenn die Einzelangabe zur Identifikation des Betroffenen führt, sei es unter Zuhilfenahme informationstechnischer oder mathematisch-statistischer Analyseprogramme, sei es unter Berücksichtigung des Zusatzwissens der verantwortlichen Stelle.
Anonymisieren und Pseudonymisieren
- Pseudonymisieren: „Nur namen ersetzen“ ( Mittels Zusatzwissen ist eine Rekonstruktion möglich )
- Anonymisieren: Einzelangaben über sachlich/persönliche Verhältnisse sind nahezu unmöglich auf bestimmbare natürliche Personen zurückzuführen (§3 Abs.6 BDSG)
Sensible Daten (Daten besonderer Art (personenbezogene Daten))
- Angaben über:
- Rassische und ethnische Herkunft, Hautfarbe- Politische Meinungen
- Reiligiöse und philosophische Überzeugeungen
- Gewerkschaftszugehörigkeit
- Gesundheitsangaben
- Seuxalleben
Umgangsformen:
- Erheben->Verarbeiten->Nutzen
- Verbot mit Erlaubnisvorbehalt! -> Alles verboten ausser das was ich erlaube! (§4 BDSG)
- „Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.“
Ordentliche Gerichte
- Amtsgericht
- Landgericht ( in Berlin = Kammergericht!!!! )
- Oberlandesgericht
- Bundesgerichtshof
- Behandeln:
- Zivilsachen (ZPO – Zivilprozessordnung)
- Strafsachen (StPO – Strafprozessordnung)
- Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG – Gesetz über freiwillige Gerichtsbarkeit)
Besondere Gerichte:
- Arbeitsgerichtbarkeit
- Sozialgerichtbarkeit
- Verwaltungsgerichtbarkeit
- Finanzgerichtbarkeit
Öffentliche Stellen
- Behörden oder behördenähnliche Einrichtungen, (Bundesministerien, Kanzleramt)
- Organe der Rechtspflege
Nicht-öffentliche Stellen
- Unternehmen
- Vereine (nicht rechtsfähig und rechtsfähig),
- BGB-Gesellschaften,
- Selbständige (Anwälte, Ärzte, Handwerker, Architekten usw.),
- sonstige natürliche oder juristische Personen des Privatrechts
Auslobung
- Versprechen mit Belohnung ( z.B. Finderlohn )
Schenkung
- ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ( zwei übereinstimmende Willenserklärungen )
- Wenn die Schenkung nicht sofort übergeben wird, muss dies durch einen Notar festgehalten werden
Rechtsgeschäft
- es gibt einseitige und zweiseitige Rechtsgeschäfte
- Antrag+Annahme=Vertrag
- Ein Kaufvertrag IST KEINE „invitatio ad offerendum“
Invitatio ad offerendum
- Aufforderung an einen anderen ein wirksames Vertragsangebot abzugeben = also selbst kein wirksames Angebot ( 2 Willenserklärungen notwendig )
- z.B. die im Supermarkt ist die ausgelegte Ware / Artikel im Web-Shop
- Kunde geht mit Artikel zur Kasse und „bittet“ darum es kaufen zu dürfen (Antrag )
- Bei einer Bestellung im Internet muss eine automatisierte Bestätigung erfolgen ( oder Ablehnung )
Nichtigkeit bei Rechtsgeschäften
- nicht = können angefochten werden bei – sind schwebend unwirksam
Strafrecht
- Fahrlässigkeit (luxuria): Ausserachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
- Notwehr: Überschreitung der Notwehr-> Notwehrlage nicht provozieren
- Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. ( TMG § 7)
- Das Eigengebot in der Auktion ist Betrug!!! (§263 StGB)
Altersverifizierende Maßnahmen
- Zulässig nach unserer Vorstellung: PostIdent-Verfahren
Neuerungen im Datenschutzrecht
- In Novelle I, II und IIII geht um Rechte des Betroffenen bei Auskunfteien und Scoring
- Soll zur Schaffung von mehr Transparenz dienen
Scoring
- Berechnung eines Wertes, der ein zukünftiges Verhalten eines Betroffenen widerspiegelt
- Nur zulässig wenn wissenschaftlich anerkanntes mathematisch-statistisches Verfahren zugrunde liegt
- Es dürfen nicht ausschließlich Anschriftedaten genutzt werden
- Falls Anschriftdaten genutzt werden muss der Betroffene im vorhinein darüber informiert werden
Aufbewahrungspflicht von Informationsquellen
- Adresshändler und Werbefirmen müssen 2 Jahre lang die Quellen ihrer Informationen aufbewahren und auf Anfrage herausgeben woher sie sie haben
Auskunfteien
- z.B. die SchuFa
- Einmal im Jahr müssen die Auskunfteien Auskunft über die eigenen Daten geben
- Jede weiter Auskunft kann mit Kosten verbunden werden
- Daten sind bei einer Anfrage bei der Auskunftei vor Ort kostenfrei
Datenschutzbeauftragter
- Hat einen Kündigungsschutz
- Ist zur Datensparsamkeit angehalten
§3a Datenvermeidung und Daten(erhebungs)sparsamkeit
- Sparsamkeit: Verpflichtung nur das zu erfragen, was man für die konkrete Geschäftstätigkeit braucht.
„Namen“ vor Gericht
- Zivilrecht: Kläger und Beklagter -> Aktion nennt sich „Verklagen“ ( Person zu Person)
- Strafrecht: Angeklagter / Beschuldigter -> Aktion nennt sich „Anklagen“ (Staat zu Person)
- Im Strafrecht ist der Ankläger der Staatsanwalt
Prozesskostenhilfe
- einkommensschwachen Personen wird eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt
- früher auch Armenrecht genannt
- Risiko: Der Verlierer zahlt die Party
Pfändungen
- Nicht pfändbar sind lebensnotwendige Güter: Bett, Tisch, Uhr, Radio, TV des Schuldners
- Austauschpfändung: Unpfändbare Güter müssen zumindest durch ein ähnliches Gerät geringerer Güteklasse ersetzt werden ( 60″ Full HD TV -> älteres/kleineres Modell um den Grundbedarf zu decken )
Wettbewerb und e-commerce
- siehe Opt-In, Opt-Out und Listenprivileg
Opt-in
- Endverbraucher muss Werbekontaktaufnahmen vorher – meist durch E-Mail, Telefon oder SMS – explizit bestätigen
Opt-out
- automatische Aufnahme, z.B. in eine Verteilerliste für Newsletter, beispielsweise nach dem Kauf in einem Internetladen oder der Anmeldung in einer Online-Community.
- Der Empfänger erhält oft erst bei Zusendung der E-Mail oder SMS die Möglichkeit, sich aus der Verteilerliste des Anbieters entfernen zu lassen, wenn er keine weitere Werbung wünscht.
- Befindet sich im Grenzgebiet zum Spam
Listenprivileg
- Ausnahmeregelung im deutschen Datenschutzrecht, die es erlaubt, personenbezogene Daten zu Werbezwecken und zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung zu nutzen und an Dritte weiterzugeben (sog. Adresshandel )
- Daten wurden entweder beim Betroffenen selbst erhoben oder stammen aus öffentlichen Verzeichnissen
Fernabsatzrecht ( einfache Definition)
- Gilt nur für Fernabsatzverträge ( = Kaufverträge )
- Gilt nur zwischen Unternehmern und Verbrauchern ( sog. Consumer-To-Business )
- Betrifft die Lieferung von Waren und Erbingung von Dienstleistungen im Rahmen des Vertriebes über Fernkommunikationsmittel (Kataloge, Briefe, Fax, Email, etc)
- Fernabsatz ist „Der Vertrieb ohne sich in die Augen zu schauen“ (läuft über Fernkommunikationsmittel)
Medienbruch
- Medienwechsel z.B. in den elektronischen AGBs steht „lesen Sie im Buch nach“
- Alle nötigen Infos für das gleiche Geschäft müssen im selben Medium bereitgehalten werden.
- Nach Umsetzung Verbrauchterrechtrichtlinie -> „Medienbruch“ wird möglich
Widerrufsrecht des Verbauchers
- Beweislast liegt beim Unternehmer
- Reguläre Widerrufsfrist = 14 Tage
- Zu knapp informiert/Falsche Belehrung: „Jerry Cotton gibt noch nach 9 1/2 Wochen zurück“
- Lässt man die Frist verstreichen dann nur mit nachweisbarem Mangel
- Unternehmen werden versuchen das Widerrufsrecht des Verbrauchers zu verhindern ( siehe unten ..)
- Wenn ein Objekt nach Kundenspezifikation bzw. mit eindeutigen Merkmalen angefertigt wurde-> Kein Widerrufsrecht bzw Rücksendung möglich (z.B. Grabstein)
Siegel
- Das Entfernen des Plastikschutzes bei CDs entspricht NICHT der Entsiegelung
- Ein Siegel ist eine „Zur Wahrung eines Urheberrechts geschaffene Sperre“
- Eine Entsiegelung führt zum Verfall des Widerrufsrechts
Impressum
- Ein Impressum gilt nur für geschäftsmäßige Websites
- geschäftsmäßig bedeutet, dass ein wirtschaftliches Interesse vorliegt (Vertrieb von Waren, Dienstleistungen, Werbung für das eigene Unternehmen, Bannerwerbung )
- Das Impressumt enthält Informationen zum Betreiber ( Name, Anschrift, Email, etc -> siehe TMG )
- Die Impressumspflicht ist eine Mindestpflicht!
Domänenrecht (www. … )
- Es gilt das Prioritätsrecht ( Wer zuerst kommt, mahlt zuerst )
- Die Unternehmen Krupp und Shell gelten hierbei als Ausnahme
- Freihaltebedürftige Domains???