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Datenschutz (Vorlesung 8)

Grundsatz des Datenschutz

  • „Jeder muss wissen, wer was wann wo und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß.“
  • es gilt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung!!

Grundgesetz

  • Art. 2: Freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt
  • Art. 1: Würde des Menschen ist unantastbar
  • Das Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die persönliche Verwendung seiner Daten zu bestimmmen

 Recht auf informationelle Selbstbestimmung

  • In diesem Zusammenhang: Urteil des BVerfG vom 15.12.1983 (Volkszählungsurteil) s. im Folgenden die Entscheidungsgründe ( http://de.wikipedia.org/wiki/Vorratsdatenspeicherung )
  • Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seine persönlichen Daten ( sog. Anwendungsbereiche )
  • Schutz erfolgt durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG
  • Hinweis beachten, dass das Urteil bereits vor einiger Zeit gefällt wurde!

Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

  •  nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig
  • Einschränkungen bedürfen einer verfassungsgemäßigen gesetzliche Grundlage
  • Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismaßigkeit

Gesetze zum Datenschutz

  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • Landesdatenschutzgesetzen (LDSG)
  • Bereichsspezifische Regelungen (z.B. Telemediengesetz)

BDSG

  • Zweck = Schutz des Einzelnen, damit dieser nicht durch den Umgang mit seinen Daten in seinemPersönlichkeitsrecht verletzt wird
  • Gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ( §1 BDSG )
  • Betrifft „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ (§3 BDSG)

BDSG gilt nicht für:

  • Kein Schutz für juristischen Personen(GmbH, AG, etc.)
  • Ausnahme hierbei ist die „Ein-Mann GmbH“
  • Kein Schutz für Verstorbene ( z.B. Angabe von Erbkrankheiten einer verstorbenen Person wegen Auswirkung auf lebende Nachkommen)

Personenbezogene Daten

  • Angabe über persönliche und sachliche Verhältnisse (Gesetz macht keinen Unterschied
  • Persönliche Verhältnisse
  • Name, Anschrift, Geburtsdatum
  • Äußere Merkmale (Geschlecht, Augenfarbe, Größe, Gewicht)
  • Innere Zustände (Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen, Werturteile)
  • Sachlichliche Verhältnisse
  • Vermögens und Eigentumsverhältnisse
  • Kommunikations – und Vertragsbeziehungen
  • Sonstige Beziehungen zu Dritten und der Umwelt

„bestimmt und bestimmbar“

  • Bestimmbar ist eine Person, wenn die Einzelangabe zur Identifikation des Betroffenen führt, sei es unter Zuhilfenahme informationstechnischer oder mathematisch-statistischer Analyseprogramme, sei es unter Berücksichtigung des Zusatzwissens der verantwortlichen Stelle.

Anonymisieren und Pseudonymisieren

  • Pseudonymisieren: „Nur namen ersetzen“ ( Mittels Zusatzwissen ist eine Rekonstruktion möglich )
  • Anonymisieren: Einzelangaben über sachlich/persönliche Verhältnisse sind nahezu unmöglich auf bestimmbare natürliche Personen zurückzuführen (§3 Abs.6 BDSG)

Sensible Daten (Daten besonderer Art (personenbezogene Daten))

  • Angaben über:
  • Rassische und ethnische Herkunft, Hautfarbe- Politische Meinungen
  • Reiligiöse und philosophische Überzeugeungen
  • Gewerkschaftszugehörigkeit
  • Gesundheitsangaben
  • Seuxalleben

Umgangsformen:

  • Erheben->Verarbeiten->Nutzen
  • Verbot mit Erlaubnisvorbehalt! -> Alles verboten ausser das was ich erlaube! (§4 BDSG)
  • „Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.“

Ordentliche Gerichte

  • Amtsgericht
  • Landgericht ( in Berlin = Kammergericht!!!! )
  • Oberlandesgericht
  • Bundesgerichtshof
  • Behandeln: 
  • Zivilsachen (ZPO – Zivilprozessordnung)
  • Strafsachen (StPO – Strafprozessordnung)
  • Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG – Gesetz über freiwillige Gerichtsbarkeit)

Besondere Gerichte:

  • Arbeitsgerichtbarkeit
  • Sozialgerichtbarkeit
  • Verwaltungsgerichtbarkeit
  • Finanzgerichtbarkeit

Öffentliche Stellen

  • Behörden oder behördenähnliche Einrichtungen, (Bundesministerien, Kanzleramt)
  • Organe der Rechtspflege

Nicht-öffentliche Stellen

  • Unternehmen
  • Vereine (nicht rechtsfähig und rechtsfähig),
  • BGB-Gesellschaften,
  • Selbständige (Anwälte, Ärzte, Handwerker, Architekten usw.),
  • sonstige natürliche oder juristische Personen des Privatrechts

Auslobung

  • Versprechen mit Belohnung ( z.B. Finderlohn )

Schenkung

  • ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ( zwei übereinstimmende Willenserklärungen )
  • Wenn die Schenkung nicht sofort übergeben wird, muss dies durch einen Notar festgehalten werden

Rechtsgeschäft

  • es gibt einseitige und zweiseitige Rechtsgeschäfte
  • Antrag+Annahme=Vertrag
  • Ein Kaufvertrag IST KEINE „invitatio ad offerendum“

Invitatio ad offerendum

  • Aufforderung an einen anderen ein wirksames Vertragsangebot abzugeben = also selbst kein wirksames Angebot ( 2 Willenserklärungen notwendig )
  • z.B. die im Supermarkt ist die ausgelegte Ware / Artikel im Web-Shop
  • Kunde geht mit Artikel zur Kasse und „bittet“ darum es kaufen zu dürfen (Antrag )
  • Bei einer Bestellung im Internet muss eine automatisierte Bestätigung erfolgen ( oder Ablehnung )

Nichtigkeit bei Rechtsgeschäften

  • nicht = können angefochten werden bei – sind schwebend unwirksam

Strafrecht

  • Fahrlässigkeit (luxuria): Ausserachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
  • Notwehr: Überschreitung der Notwehr-> Notwehrlage nicht provozieren
  • Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. ( TMG § 7)
  • Das Eigengebot in der Auktion ist Betrug!!! (§263 StGB)

Altersverifizierende Maßnahmen

  • Zulässig nach unserer Vorstellung: PostIdent-Verfahren

Neuerungen im Datenschutzrecht

  • In Novelle I, II und IIII geht um Rechte des Betroffenen bei Auskunfteien und Scoring
  • Soll zur Schaffung von mehr Transparenz dienen

Scoring

  • Berechnung eines Wertes, der ein zukünftiges Verhalten eines Betroffenen widerspiegelt
  • Nur zulässig wenn wissenschaftlich anerkanntes mathematisch-statistisches Verfahren zugrunde liegt
  • Es dürfen nicht ausschließlich Anschriftedaten genutzt werden
  • Falls Anschriftdaten genutzt werden muss der Betroffene im vorhinein darüber informiert werden

Aufbewahrungspflicht von Informationsquellen

  • Adresshändler und Werbefirmen müssen 2 Jahre lang die Quellen ihrer Informationen aufbewahren und auf Anfrage herausgeben woher sie sie haben

Auskunfteien

  • z.B. die SchuFa
  • Einmal im Jahr müssen die Auskunfteien Auskunft über die eigenen Daten geben
  • Jede weiter Auskunft kann mit Kosten verbunden werden
  • Daten sind bei einer Anfrage bei der Auskunftei vor Ort kostenfrei

Datenschutzbeauftragter

  • Hat einen Kündigungsschutz
  • Ist zur Datensparsamkeit angehalten

§3a Datenvermeidung und Daten(erhebungs)sparsamkeit

  • Sparsamkeit: Verpflichtung nur das zu erfragen, was man für die konkrete Geschäftstätigkeit braucht.

„Namen“ vor Gericht

  • Zivilrecht: Kläger und Beklagter -> Aktion nennt sich „Verklagen“ ( Person zu Person)
  • Strafrecht: Angeklagter / Beschuldigter -> Aktion nennt sich „Anklagen“ (Staat zu Person)
  • Im Strafrecht ist der Ankläger der Staatsanwalt

Prozesskostenhilfe

  • einkommensschwachen Personen wird eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt
  • früher auch Armenrecht genannt
  • Risiko: Der Verlierer zahlt die Party

Pfändungen

  • Nicht pfändbar sind lebensnotwendige Güter: Bett, Tisch, Uhr, Radio, TV des Schuldners
  • Austauschpfändung: Unpfändbare Güter müssen zumindest durch ein ähnliches Gerät geringerer Güteklasse ersetzt werden ( 60″ Full HD TV -> älteres/kleineres Modell um den Grundbedarf zu decken )

Wettbewerb und e-commerce

  • siehe Opt-In, Opt-Out und Listenprivileg

Opt-in

  • Endverbraucher muss Werbekontaktaufnahmen vorher – meist durch E-Mail, Telefon oder SMS – explizit bestätigen

Opt-out

  • automatische Aufnahme, z.B. in eine Verteilerliste für Newsletter, beispielsweise nach dem Kauf in einem Internetladen oder der Anmeldung in einer Online-Community.
  • Der Empfänger erhält oft erst bei Zusendung der E-Mail oder SMS die Möglichkeit, sich aus der Verteilerliste des Anbieters entfernen zu lassen, wenn er keine weitere Werbung wünscht.
  • Befindet sich im Grenzgebiet zum Spam

Listenprivileg

  • Ausnahmeregelung im deutschen Datenschutzrecht, die es erlaubt, personenbezogene Daten zu Werbezwecken und zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung zu nutzen und an Dritte weiterzugeben (sog. Adresshandel )
  • Daten wurden entweder beim Betroffenen selbst erhoben oder stammen aus öffentlichen Verzeichnissen

Fernabsatzrecht ( einfache Definition)

  • Gilt nur für Fernabsatzverträge ( = Kaufverträge )
  • Gilt nur zwischen Unternehmern und Verbrauchern ( sog. Consumer-To-Business )
  • Betrifft die Lieferung von Waren und Erbingung von Dienstleistungen im Rahmen des Vertriebes über Fernkommunikationsmittel (Kataloge, Briefe, Fax, Email, etc)
  • Fernabsatz ist „Der Vertrieb ohne sich in die Augen zu schauen“ (läuft über Fernkommunikationsmittel)

Medienbruch

  • Medienwechsel z.B. in den elektronischen AGBs steht „lesen Sie im Buch nach“
  • Alle nötigen Infos für das gleiche Geschäft müssen im selben Medium bereitgehalten werden.
  • Nach Umsetzung Verbrauchterrechtrichtlinie -> „Medienbruch“ wird möglich

Widerrufsrecht des Verbauchers

  • Beweislast liegt beim Unternehmer
  • Reguläre Widerrufsfrist = 14 Tage
  • Zu knapp informiert/Falsche Belehrung: „Jerry Cotton gibt noch nach 9 1/2 Wochen zurück“
  • Lässt man die Frist verstreichen dann nur mit nachweisbarem Mangel
  • Unternehmen werden versuchen das Widerrufsrecht des Verbrauchers zu verhindern ( siehe unten ..)
  • Wenn ein Objekt nach Kundenspezifikation bzw. mit eindeutigen Merkmalen angefertigt wurde-> Kein Widerrufsrecht bzw Rücksendung möglich (z.B. Grabstein)

Siegel

  • Das Entfernen des Plastikschutzes bei CDs entspricht NICHT der Entsiegelung
  • Ein Siegel ist eine „Zur Wahrung eines Urheberrechts geschaffene Sperre“
  • Eine Entsiegelung führt zum Verfall des Widerrufsrechts

Impressum

  • Ein Impressum gilt nur für geschäftsmäßige Websites
  • geschäftsmäßig bedeutet, dass ein wirtschaftliches Interesse vorliegt (Vertrieb von Waren, Dienstleistungen, Werbung für das eigene Unternehmen, Bannerwerbung )
  • Das Impressumt enthält Informationen zum Betreiber ( Name, Anschrift, Email, etc -> siehe TMG )
  • Die Impressumspflicht ist eine Mindestpflicht!

Domänenrecht (www. … )

  • Es gilt das Prioritätsrecht ( Wer zuerst kommt, mahlt zuerst )
  • Die Unternehmen Krupp und Shell gelten hierbei als Ausnahme
  • Freihaltebedürftige Domains???

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