Präsentation: Vorratsdatenspeicherung
- Zeitlicher Ablauf
- 2005 – EU will GPS- & Verbindungsdaten speichern lassen. Binnen 2 Jahren müssen die Mitgliedsstaaten die Regelung umsetzen.
- 2007 – Rechtskräftige Verfassungsbeschwerde
- 2008 – BVG: Verfassungswidrig
- 2011 – Neuer Entwurf, schwebende Situation
- 2011 – Rüge durch die EU, weil das Gesetz nicht durchgesetzt ist
- Daten
- Festnetz, Mobilfunk, Rufnummern, Datum/Uhrzeit, Dauer/SMS
- Funkzellen (Ortung) → Bewegungsprofile
- Mail: IP, Betreff, Größe, Datum/Uhrzeit, Zugriffe aufs Postfach -> Rückschluss auf Verhalten
- Internetzugang: IP-Adresse Datum/Uhrzeit
- Jeder hat das Recht seine eigenen Daten anzeigen zu lassen
- Nutzungszweck
- Verfolgung von Straftaten
- Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- Verfassungsschutzbehörden und milit. Abwehrdienste
- Gefahr: Ausnutzung und weiter ausbauen (totalitärer Staat?)
- Ausnahmen
- ISP mit weniger als 10.000 Endkunden
- Universitäten und staatliche Einrichtungen
- Kurzzeitiger Provider/Events
- Europäische Union
- will einheitliche Regelungen in der EU
- setzt Regierungen unter Druck, sorgt für die Einhaltung von Fristen
- muss viel Druck und Kritik ertragen
- Bundesregierung
- Schäuble war der Vorreiter der Durchsetzung ( Stasi 2.0 ?)
- Rückhalt durch CDU und SPD
- Opposition: Grüne, Piraten
- AK Vorrat
- Durchsetzung der VDS verhindern
- Seit 2005 aktiv
- Diskussion mit Volk/Politik
- Organisieren von Demonstrationen
- Organisierte eine der 2 Verfassungsbeschwerden
- CCC
- Verein aus techn. interessierten und versierten Mitgliedern
- Dient als Stab für die Regierung als Berater
- Aufzeigen von Schwachstellen im System
- Aktuelle Situation
- Frist erneut verstrichen
- VDS noch nicht in Deutschland festgesetzt
- Konflikt: Innenministerium ↔ Justizministerium´
- Einstweilige Anordnung
- bis 11. März 2008 VDS gültig
- Daten dürfen weiterhin gespeichert werden
- Herausgabe nur bei schweren Taten
- Urteil des BvG
- 2. März 2010
- VDS für Verfassungswidrig erklärt
- Regierung
- hält VDS nötig um Terrorismus und schwere Straftaten aufzuklären
- stellte keinen Konflikt mit dem GG fest
- Kriminal Statistiken zeigen, dass die VDS keine höhere Aufklärungsrate erbringt
- Unverhältnismäßigkeit
- Zu großer Eingriff für den geringen Nutzen
- Abschreckung ist auch nicht gegeben
- Für professionelle Straftäter ist die Umgehung ein leichtes
- Keine Verhinderung von Straftaten im Voraus
- Keine schwere Straftat konnte aufgeklärt werden
- Missbrauch
- Probleme mit der Zuverlässigkeit der Systeme ( wird richtig protokolliert?, Schutz vor Manipulation? )
- Missbrauch durch den Staat ( Verwendung für andere Systeme bzw. Behörden? )
- Heruntersetzen der Datenschutz-Hemmschwelle
- Abschreckungswirkung
- Angst der Bürger privates via Telefon/Mail abzuklären
- Gefahr für die offene Gesellschaft und gegenüber dem Staat
- Gesetzeswidrig
- Grundrecht auf Unverletzbarkeit der Wohnung ( Art. 13 Abs. 1 GG ) -> Telefon
- Rundfunk- und Meinungsbildungsfreiheit (Art. 5 GG ) -> Whistleblower verraten
- Datenschutzgesetz §3a BDSG → Illegal, da nicht anonymisierte oder pseudonymisierte Aufbewahrung und Erhebung der Daten
- Fazit
- Überflüssig
- Zu großer Eingriff durch den Staat
- Unverhältnismäßige Kosten für die Provider
Die digitale Unterschrift
- Nachweis der eigenen Persönlichkeit im Internet
- Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG)
- Einfache elektronische Signatur
- Einscannen der Unterschrift
- Nicht anerkannt
- Fortgeschrittene elektronische Signatur
- Ein Key zum Identifizieren des Urhebers von Dokumenten
- Nicht anerkennt da nicht mit sicherer Signaturerstellungseinheit erzeugt
- Qualifizerte elektronische Signatur
- Anerkannt
- BGB § 126a
- Wird sich vermutlich nicht umsetzen wegen techn. fehlender Sicherheit
Domainrecht
- Namensrecht §12 BGB
- Firmenrecht §37 HBG
- Markenrecht §§4,5 MarkenG
- Wettbewerbsrecht §§ 1,3 UWG
- Sittenwidrigkeit § 826 BGB
- Priorität:
- „Wer zuerst kommt mahlt zuerst“
- Freihaltebedürftige Domains:
- Zu allgemeine Namen ursprünglich gemäß Markenrecht verboten, aber dann zulässig: bus.de, fahrrad.de, www.softwareag.com/de/
- Namensgleichheit:
- siehe Prioritätsrecht
- Ausnahmen: Krupp.de und Shell.de ( Berühmte Marken gehen vor )
- Ähnlichkeit: Mobilix musste sich umbennennen wegen „Asterix und Obelix“
- Auch verboten: yaho.de / y-a-h-o-o.de / yahoo.eu
Aufbau einer URL:
- http:www = Protokoll
- h-da = Secondlevel Domain ← Gerichte kümmern sich nur um diese
- .de = Toplevel Domain
Datenschutz / Einzelfragen:
- Frage #1:
- Ein Schüler trägt informationen aus öffentlichen Quellen über seinen Lehrer zusammen und stellt diese ins Netz. Er hat diese dabei nicht verändert.
- Kann ein Lehrer die Löschung seiner Bewertungen auf einem Bewertungsportal einfordern?
- Antwort: Sofern es sich um eine Auseinandersetzung in der Sache und nicht um eine Schmähkritik handelt, nein. ( OLG Hamm vom 3.8. und 12.9.2011 – Az: I-3 U 196/10 ) Zumal die Daten öffentlich waren und nicht manipuliert.
- Frage #2:
- Welche Daten müssen wann gelöscht werden?
- Antwort:
- 1. Videoüberwachung: Je nach Umständen der Einzelfälle, meist nur wenige Tage ( §6b Abs. 5 und § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BDSG )
- 2. TK-Anlage: Rufnummern sind personenbezogen ( §97 Abs. 3 TKG ) Unverzügliches Löschen nach 6 Monaten nach Zusendung der Rechnung. Für die Abrechnung nicht benötigte Daten müssen unverzüglich gelöscht werden ( sofern nicht nach §113a TKG Vorratsdatenspeicherung ) → 7 Tage
- 3. Webserver-Protokollierung: IP-Adressen sind personenbezogen. Wenn dann für statistische Zwecke anonymisieren!
- 4. Zutrittskontroll-Einrichtungen: Stellt sich bei Einsicht in die protokolldaten heraus, dass personenbezogene sind und kein Grund für eine längerfristige Speicherung feststejht, sond diese Daten zu löschen.
- 5. Zeiterfassungssystem / Stechuhr: Siehe Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen. Dürfen nicht länger als die Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag verjähren ( 2 Jahre )
- 6. Bewerberdaten: Löschen nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens oder Zurücksenden.
- Frage #3:
- Muss der Name eines Bewirteten von einem Journalisten auf einem Rechnungsbeleg vermerkt sein?
- Antwort: Journalisten können die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG geforderten Angaben zu Teilnehmern und Anlaß einer Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf das Pressegeheimnis verweigern.
Datenschutzbeauftragter
- Direkter Kontakt zur GF ( Stab-Funktion )
- Unabhängigkeit bei Fragen zum Datenschutz
- Benachteiligungsverbot ( Mobbing, etc. )
- Sonderkündigungsschutz
- Weiterbildungsanspruch
- Recht auf Information über neue Daten-Verarbeitungsverfahren + Mitsprache
- Einforderung der Verarbeitungsübersicht ( Einsicht was gespeichert wird )
- Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot ( Niemand darf sich die Unterlagen nehmen bzw. das Büro unerlaubt betreten! )
- Beratungsanspruch gegen den Datenschutzbehörden
Eskalationsstufen
- Wenn Behörde gewisse Verstöße finden, dürfen sie nach 3 Stufen hin verschiedentlich eingreifen
- Stufe 1: Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße
- Stufe 2: Zwangsgeld (nach Ignorieren der Stufe 1)
- Stufe 3: Verbot auf Erhebung bzw. einzelner Verfahren
- Stufe 4: Durchsetzung der Untersagungs-Verfügung durch Verwaltungszwang → kann zur Schließung des Unternehmens führen