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Internetrecht (Vorlesung 10)

Verordnung zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“:

  • TLD = Top Level Domain
  • Windhundverfahrens=Prioritätsprinzip

Erwägungsgründe:

  • #16: 2. Chance für Registrare zum Zug zu kommen – z.B.: xyz.de ist schon belegt
  • #17: Verstoß gegen die öffentliche Ordnung = Radikale Namen, Aufhetzung, etc.
  • #20: First come, first serve – Prioritätsprinzip

Artikel:

  • Artikel 1, Absatz 1:
    • Bedingungen
    • Benennung eines Registers
    • allgemeine Regelungsrahmen für die Arbeit des Registers
  • Artikel 18:
    • Domänenname wird gesperrt nach gerichtlichem Entscheid, wenn er:
      • verleumderisch oder rassistisch ist
      • gegen die öffentliche Ordnung verstößt
    • Domäne bleibt gesperrt, solange das Urteil gilt
  • Artikel 21, Absatz 1:
    • Widerruf eines Domänennamens, wenn er:
      • verwirrend ähnlich ist mit einem anderen Namen
      • identisch ist mit einem anderen Namen
  • Artikel 21
    • Öffentliche Einrichtungen, Regierungen etc. haben Vorrecht auf Domänennamen

US-amerikanisches Recht:

§ 1125(D) – CYBERPIRACY PREVENTION

  • Markenrechtlich angelehnt
  • Bevorzugung der Gewerbetreibenden
  • Anticybersquatting = Domäne „verstopfen“
  • Unternehmen darf zivilrechtliche Klage gegen Person einleiten, wenn Person:
    • den Namen verwendet um Gewinn zu machen
    • unter diesem Namen Handel betreibt

Fall: sexquisit.de

  • Domain seit 1999 registriert auf Unternehmen A
  • Marke seit 2002 bei Unternehmen B registriert
  • Prioritätsprinzip aufgrund vorheriger Zeit

Regeln im Online-Kauf:

  1. Wählen Sie sichere Paßwörter und geben Sie diese niemals an Dritte weiter!
  2. Achten Sie auf technische Sicherheit (Verschlüsselung) bei der Datenübertragung!
  3. Überprüfen Sie die Seriosität des Anbieters! (Nicht immer eindeutig überprüfbar)
  4. Prüfen Sie Artikelbeschreibung sowie Versan dund Lieferbedingungen!
  5. Wählen Sie sichere Zahlungsmethoden, Bargeld-Transferservices sind nicht geeignet!
  6. Achten Sie auf Ihr Widerrufs- oder Rückgaberecht bei gewerblichen Anbietern!
  7. Schützen Sie sich vor „Datenklau“!

Fall: „ricardo.de“

  • Deutsche Auktionsseite
  • Student kauft Autos im Auslang
  • Studen verkauft Autos im Inland
  • Gemäß AGBs ist er Versteigerer, Erstnutzer, Verkäufer und Offerent
  • Gemäß AGBs ist der potentielle Käufer Ersteigerer, Zweitnutzer, Käufer und Annehmender
  • Käufer ersteigert für 26.500€ (Neu 52.000€)
  • Verkäufer verweigert die Herausgabe

Gericht

  • LG Münster sagt, dass der Verkäufer recht hat
  • OLG Hamm sagt, dass der Käufer recht hat
  • BGH sagt, dass Käufer recht hat

Unterschied zu realen Auktionshäusern:

  • Bieter und Auktionator stehen sich nicht gegenüber
  • Kein tatsächlicher Auktionator, der den Zuschlag durchführt
  • ricardo.de nicht als Auktionshaus angemeldet

Willenserklärungen:

  • empfangsbedürftig: Partner muss informiert werden
  • nicht empfangsbedürftig: Partner muss nicht informiert werden
  • körperlos
    • Sprache
    • Internet
    • Beides verschwindet sobald das Medium erlischt

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