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Internetrecht (Vorlesung 5)

Rundfunk

  • Elektronischer Kommunikations und Informationsdienst
  • Medienrechtliche Einteilung durch den Gesetzgeber
  • Rundfunk = mit Sendeplan
  • Definitionen unter §2 RStV, Absatz 2, Nr. 16, 17 und 18
  • Rundfunkrecht besteht aus RStV (Bundesrepublik weit gültig) + Einzelregelungen des Bundeslandes (17 Stk.)
  • Zulassungspflichtig bei der Aufsichtsbehörde (Lizenz)

Aufsichtsbehörde

  • Landesmedienanstalten

Kein Rundfunk

NummerRegelungBeispiel
1Weniger als 500 gleichzeitige EmpfängerStreaming-Radio, Kulturinhalte, Sendeplan, aber <500
2Pull-Angebote auf Abfrage (Kein Sendeplan)Abfrageinhalte auf ARD.de oder youtube.de
3Persönlicher / Familiärer Zweck 
4Nicht journalistisch / redaktionell gestaltetKeine Auswahl eines Sendeplans durch Person, Recherchen oder Bearbeitung
5Freischaltbare Inhalte durch Einzelentgelt (Kein Sendeplan, siehe Nr. 2) 

Transparenzpflicht

  • Entspricht einem Impressum

Gegendarstellung

  • Falsche Tatsachen können bei Medium revidiert werden

Strafmittel

  1. Beanstandungen
  2. Geldbußen
  3. Lizenzentzug

Telemedien

Wortherkunft

  • Tele= In die Ferne
  • Medien = In die Mitte

Grundgesetz

Artikel 74 GG, Absatz 1, § 11

  • Bund nimmt sich durch „Recht der Wirtschaft – Handel“ das Vorrecht das Internet zu regulieren

Telemediengesetz (TMG)

  • Steuerliche Regelungen stehen nicht im TMG
  • Wenn Telekommunikation oder Presse stattfindet, finden Telekommunikationsgesetz oder Pressegesetz statt
  • Wenn die Inhalte der Telemedien rein „Handel“ sind hat der Bund Verfügungsgewalt
  • Ansprüche an Inhalte gemäß RStV (Springt von TMG -> RStV -> TMG)

Anwendungsbereich

  • Alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste

Ausnahmen

  • §3 Nr. 24 Telekommunikationsgesetz → weil dann Telekommunikationsgesetz (Individualkommunikation)
  • §3 Nr. 25 Telekommunikationsgesetz → weil dann Telekommunikationsgesetz (z.B. Auskunft)
  • §2 Rundfunkstaatsvertrag → weil dann Rundfunk (schließt sich gegenseitig aus)

Beispiel

  • Tchibo.de -> Telekommunikationsgesetz -> TMG (Handel)
  • Manufactum.de -> Handel und Kultur, Handel wiegt jedoch als Ziel über

Rundfunkstaatsvertrag

Beispiel

  • Bild.de Impressum §55 Abs. 2 RStV -> Regelung der Inhalte -> Journalistisch Redaktionell / Kultur

Film

Definition

  • GG: Artikel 5, Abs. 1: Freiheit / keine Zensur
  • Duden: Im Kino oder Fernsehen
  • Verfassungsrecht: Kino, Autokino, Public Viewing (öffentlich und kein Rundfunk)
  • Im Fernsehen gezeigte Filme -> Ist dann Rundfunk(resteverwertung)

Presse

  • GG, Artikel 5, Abs. 1: Pressefreiheit
  • GG Artikel 30 – Presse fällt nicht in Bund

Gesetzgebung

  • Kulturinhalte -> Länder 16 Stk.
  • Bsp.: HPresseG

Anforderung

  • Gedrucktes Medium / Druckwerk
  • §4 Abs. 1: Schriften, Tonträger, Bilder, Musik
  • Journalistisch/Redaktionell

Abgrenzung zum Internetrecht

  • Presse kann nie dem Presserecht nach im Internet stattfinden
  • „Presse“ im Internet werden zu Telemedien

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