Rundfunk
- Elektronischer Kommunikations und Informationsdienst
- Medienrechtliche Einteilung durch den Gesetzgeber
- Rundfunk = mit Sendeplan
- Definitionen unter §2 RStV, Absatz 2, Nr. 16, 17 und 18
- Rundfunkrecht besteht aus RStV (Bundesrepublik weit gültig) + Einzelregelungen des Bundeslandes (17 Stk.)
- Zulassungspflichtig bei der Aufsichtsbehörde (Lizenz)
Aufsichtsbehörde
- Landesmedienanstalten
Kein Rundfunk
| Nummer | Regelung | Beispiel |
| 1 | Weniger als 500 gleichzeitige Empfänger | Streaming-Radio, Kulturinhalte, Sendeplan, aber <500 |
| 2 | Pull-Angebote auf Abfrage (Kein Sendeplan) | Abfrageinhalte auf ARD.de oder youtube.de |
| 3 | Persönlicher / Familiärer Zweck | |
| 4 | Nicht journalistisch / redaktionell gestaltet | Keine Auswahl eines Sendeplans durch Person, Recherchen oder Bearbeitung |
| 5 | Freischaltbare Inhalte durch Einzelentgelt (Kein Sendeplan, siehe Nr. 2) |
Transparenzpflicht
- Entspricht einem Impressum
Gegendarstellung
- Falsche Tatsachen können bei Medium revidiert werden
Strafmittel
- Beanstandungen
- Geldbußen
- Lizenzentzug
Telemedien
Wortherkunft
- Tele= In die Ferne
- Medien = In die Mitte
Grundgesetz
Artikel 74 GG, Absatz 1, § 11
- Bund nimmt sich durch „Recht der Wirtschaft – Handel“ das Vorrecht das Internet zu regulieren
Telemediengesetz (TMG)
- Steuerliche Regelungen stehen nicht im TMG
- Wenn Telekommunikation oder Presse stattfindet, finden Telekommunikationsgesetz oder Pressegesetz statt
- Wenn die Inhalte der Telemedien rein „Handel“ sind hat der Bund Verfügungsgewalt
- Ansprüche an Inhalte gemäß RStV (Springt von TMG -> RStV -> TMG)
Anwendungsbereich
- Alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste
Ausnahmen
- §3 Nr. 24 Telekommunikationsgesetz → weil dann Telekommunikationsgesetz (Individualkommunikation)
- §3 Nr. 25 Telekommunikationsgesetz → weil dann Telekommunikationsgesetz (z.B. Auskunft)
- §2 Rundfunkstaatsvertrag → weil dann Rundfunk (schließt sich gegenseitig aus)
Beispiel
- Tchibo.de -> Telekommunikationsgesetz -> TMG (Handel)
- Manufactum.de -> Handel und Kultur, Handel wiegt jedoch als Ziel über
Rundfunkstaatsvertrag
Beispiel
- Bild.de Impressum §55 Abs. 2 RStV -> Regelung der Inhalte -> Journalistisch Redaktionell / Kultur
Film
Definition
- GG: Artikel 5, Abs. 1: Freiheit / keine Zensur
- Duden: Im Kino oder Fernsehen
- Verfassungsrecht: Kino, Autokino, Public Viewing (öffentlich und kein Rundfunk)
- Im Fernsehen gezeigte Filme -> Ist dann Rundfunk(resteverwertung)
Presse
- GG, Artikel 5, Abs. 1: Pressefreiheit
- GG Artikel 30 – Presse fällt nicht in Bund
Gesetzgebung
- Kulturinhalte -> Länder 16 Stk.
- Bsp.: HPresseG
Anforderung
- Gedrucktes Medium / Druckwerk
- §4 Abs. 1: Schriften, Tonträger, Bilder, Musik
- Journalistisch/Redaktionell
Abgrenzung zum Internetrecht
- Presse kann nie dem Presserecht nach im Internet stattfinden
- „Presse“ im Internet werden zu Telemedien