Fall: Shell.de
MarkenG
- §14 Abs. 2:
- Keine Marken/Produktpiraterie, weil kein Logo, andere Produkte bzw. Dienstleistung
- Keine Verwechslungsgefahr, weil kein ähnliches Logo verwendet wird bzw. das Zeichen nur für Mineralöl geschützt ist
- Im Inland bekannt, kein ähnliches Zeichen (unterschiedliche Bereiche), aber keine ungerechtfertigte Ausnutzung bzw. Beeinträchtigung
- §15 Abs. 2:
- Kein unbegründet/unlauterer Zweck durch Namensverwendung (Er heißt so)
- §15 Abs. 3:
- Kein unbegründet/unlauterer Zweck durch Namensverwendung (Er heißt so)
Domänenrecht
Kennzeichenrecht (Gewerblicher Rechtsschutz)
- Beispiel:
- Kampf Samsung vs. Apple – Geschmacksmuster
- Bereiche
- Patente – Neuheit, Erfindungshöhse, gewerblich Anwendbar
- Marken – Unterscheidungskraft, Name, Slogans, Symbol
- Gebrauchsmuster – Neuheit, Erfindungshöhse, gewerblich Anwendbar
- Geschmacksmuster – Neuheit und Eigenart, Design
- Schutz des geistig-gewerblichen Eigentums
- Unterlassung
- Schadensersatz
- Sonderschutzrechte
- Urheberrecht: Persönliche Geistesschöpfung (Werk) – Automatisch in Deutschland zugewiesen
- Patent: technische Leistung (Erfindung)
- Gebrauchsmuster: technische Leistung (Erfindung)
- Geschmacksmuster:ästhetische Leistung (Muster/Modell)
- Kennzeichnungsrechte: Marketingleistung (Kennzeichen)
GEWERBLICHE KENNZEICHEN
- Arten:
- Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung:
- Eingetragene Marken (MarkenG §4 Nr. 1)
- Benutzte Marken (MarkenG §4 Nr. 2)
- Notorisch bekannte Marke (MarkenG §4 Nr. 3)
- Unternehmensbezeichnung:
- Name/Firma (HGB §12 BGB/§§ 17 ff.)
- Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung:
- Geschäftliche Bezeichnungen:
- Unternehmenskennzeichen:
- Name des Unternehmens (Deutsche Shell AG)
- Firmenschlagwörter (Shell)
- Prägender Bestandteil der Firma
- Werktitel:
- Büchername
- Filme
- Musiktitel
- Musicals
- Theaterstück
- Unternehmenskennzeichen:
- Förmliche Rechte
- Materielle Voraussetzung & formelles Verfahren beim Amt
- Patent
- Gebrauchsmuster
- Geschmacksmuster
- Eingetragene Marke
- Nur neue Dinge erlaubt
- Materielle Voraussetzung & formelles Verfahren beim Amt
- Sachliche Rechte
- Materielle Voraussetzung, aber kein formelles Verfahren
- Urheberrecht (automatische Entstehung)
- Benutzte Marke (Erlangung durch Verkehrsgeltung/Bekanntheit)
- Probleme beim Nachweis auf offizielle Existanz
- Unternehmenskennzeichen
- Werktitel
- Geschäftsabzeichen
- Materielle Voraussetzung, aber kein formelles Verfahren
Marke
- Funktion
- Adressfunktion
- Marktdurchsetzung und Unterscheidung
- Schutz vor anderen Unternehmen
- Werbung
- Herkunft
- Garantie
- usw..
MarkenG
- §4: Entstehung des Markenschutzes
- Benutzungsmarke:
- Benutzung mit Verkehrsgeltung
- Bei Problemen gilt Alter und Bekanntheitsgrad
- Notorische Marke:
- notorische Bekanntheit
- International Anerkannt
- Muss nicht überall angemeldet werden | Ca, Tesa, Tempo)
- Eintragungsmarke:
- Eintragung beim Amt
- Wer zuerst kommt malt zuerst
- Benutzungsmarke:
- §14: Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke
- Niemand darf ohne Erlaubnis Marke mitbenutzen
- Unterlassungsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- §14, Absatz 2:
- Dritten ist es untersagt ohne Zustimmung des Markeninhabers diese im geschäftlichen Bereich zu verwenden
- Identitätsschutz: Schutz vor Verletzung der Marke durch identisches geschütztes Zeichen/Namen (Marken-/Produktpiraterie)
- Verwechslungsschutz: Verwendung eines Zeichens, dass so ähnlich ist, dass man die Unternehmen gleichsetzt oder verwechselt (Stärke des Namens/Bekanntheit durch Gericht zu urteilen)
- Bekanntheitsschutz: Verwendung eines ähnlichen Zeichens, das nicht geschützt ist, aber Inland bekannt ist und die Bekanntheit in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt
- Dritten ist es untersagt ohne Zustimmung des Markeninhabers diese im geschäftlichen Bereich zu verwenden
- §15, Absatz 1: (Ausschließlichkeitsrecht)
- Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht
- §15, Absatz 2: (Unterlassungsanspruch)
- Dritten ist es untersagt die geschäftliche Bezeichnung oder ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt zu benutzen, die geeignet ist Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen
- §15, Absatz 3: (Schadensersatzanspruch)
- Im Inland bekannt, geschäftliche Bezeichnung oder ähnliches Zeichen verwendend, Absatz 2 greift nicht, Ausnutzung/Benutzung ohne rechtfertigenden Grund auf unlautere Weise ausnutzt oder beeinträchtigt
Fall: Champagner.de
- Private, nicht-gewerbliche Seite von Deutschen: champagner.de
- Franzosen aus der Champagne klagen vor deutschen Gerichten gegen den Namen
- Markenrecht greift somit nicht weil sie nicht-gewerblich ist
- Keine Schädigung, da die Seite eher positive Werbung erzeugt hat
Handelsgesetzbuch (HGB)
- Formen der Firma:
- Einzelfirma – „Vorname+Nachname..e. Kfm“
- Gesellschaftsfirma – „Vorname+Nachname..GmbH“
- Personenforma – „Vorname+Nachname e. Kfm“
- Sachfirma – „Deutsche Telekom AG“
- Mischfirma – „Darmstadter Schreibwaren Vorname+Nachname GmbH“
- Phantasiefirma – „XYZ GmbH“
- Funktionen der Firma
- Kennzeichnung – Identifizieren und Unterscheidung
- Auskunft – Informationen über Unternehmensträger und Inhalte der Firma usw. („Spielwarenladen“)
- Werbung – Aussagekräftig Firma wirbt für Unternehmen
- Wertträger – …
- §1, Abs. 1: (Kaufmann kraft Betätigung)
- Kaufmann ist der, wer ein Handelsgewerbe betreibt
- §17, Absatz 1: (Begriff der Firma)
- Firma eines Kaufmanns ist der Name eines Unternehmens, unter dem er die Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt
- §17, Absatz 2:
- Kaufmann kann unter der Firma klagen und verklagt werden
- §18, Absatz 1: (Grundsätze der Firmenbildung)
- Muss Unterscheidungskraft besitzen
- Eignung zur Kennzeichnung des Kaufmanns vorausgesetzt
- Darf nicht wie eine Branche heißen (Grenzfall: Software AG)
- §18, Absatz 2:
- Gesellschaftszusatz muss stimmen (GmbH darf sich nicht AG nennen)
- Darf keinen Geschäftszweck publizieren, den man nicht bedient (Bäcker, der sich Tankstelle nennt)