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Internetrecht (Vorlesung 8)

Fall: Shell.de

MarkenG

  • §14 Abs. 2:
    1. Keine Marken/Produktpiraterie, weil kein Logo, andere Produkte bzw. Dienstleistung
    2. Keine Verwechslungsgefahr, weil kein ähnliches Logo verwendet wird bzw. das Zeichen nur für Mineralöl geschützt ist
    3. Im Inland bekannt, kein ähnliches Zeichen (unterschiedliche Bereiche), aber keine ungerechtfertigte Ausnutzung bzw. Beeinträchtigung
  • §15 Abs. 2:
    • Kein unbegründet/unlauterer Zweck durch Namensverwendung (Er heißt so)
  • §15 Abs. 3:
    • Kein unbegründet/unlauterer Zweck durch Namensverwendung (Er heißt so)

Domänenrecht

Kennzeichenrecht (Gewerblicher Rechtsschutz)

  • Beispiel:
    • Kampf Samsung vs. Apple – Geschmacksmuster
  • Bereiche
    • Patente – Neuheit, Erfindungshöhse, gewerblich Anwendbar
    • Marken – Unterscheidungskraft, Name, Slogans, Symbol
    • Gebrauchsmuster – Neuheit, Erfindungshöhse, gewerblich Anwendbar
    • Geschmacksmuster – Neuheit und Eigenart, Design
  • Schutz des geistig-gewerblichen Eigentums
    • Unterlassung
    • Schadensersatz
  • Sonderschutzrechte
    • Urheberrecht: Persönliche Geistesschöpfung (Werk) – Automatisch in Deutschland zugewiesen
    • Patent: technische Leistung (Erfindung)
    • Gebrauchsmuster: technische Leistung (Erfindung)
    • Geschmacksmuster:ästhetische Leistung (Muster/Modell)
    • Kennzeichnungsrechte: Marketingleistung (Kennzeichen)

 GEWERBLICHE KENNZEICHEN

  • Arten:
    • Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung:
      • Eingetragene Marken (MarkenG §4 Nr. 1)
      • Benutzte Marken (MarkenG §4 Nr. 2)
      • Notorisch bekannte Marke (MarkenG §4 Nr. 3)
    • Unternehmensbezeichnung:
      • Name/Firma (HGB §12 BGB/§§ 17 ff.)
  • Geschäftliche Bezeichnungen:
    • Unternehmenskennzeichen:
      • Name des Unternehmens (Deutsche Shell AG)
      • Firmenschlagwörter (Shell)
      • Prägender Bestandteil der Firma
    • Werktitel:
      • Büchername
      • Filme
      • Musiktitel
      • Musicals
      • Theaterstück
  • Förmliche Rechte
    • Materielle Voraussetzung & formelles Verfahren beim Amt
      • Patent
      • Gebrauchsmuster
      • Geschmacksmuster
      • Eingetragene Marke
      • Nur neue Dinge erlaubt
  • Sachliche Rechte 
    • Materielle Voraussetzung, aber kein formelles Verfahren
      • Urheberrecht (automatische Entstehung)
      • Benutzte Marke (Erlangung durch Verkehrsgeltung/Bekanntheit)
        • Probleme beim Nachweis auf offizielle Existanz
      • Unternehmenskennzeichen
      • Werktitel
      • Geschäftsabzeichen

Marke

  • Funktion
    • Adressfunktion
    • Marktdurchsetzung und Unterscheidung
    • Schutz vor anderen Unternehmen
    • Werbung
    • Herkunft
    • Garantie
    • usw..

MarkenG

  • §4: Entstehung des Markenschutzes
    • Benutzungsmarke:
      • Benutzung mit Verkehrsgeltung
      • Bei Problemen gilt Alter und Bekanntheitsgrad
    • Notorische Marke:
      • notorische Bekanntheit
      • International Anerkannt
      • Muss nicht überall angemeldet werden | Ca, Tesa, Tempo)
    • Eintragungsmarke:
      • Eintragung beim Amt
      • Wer zuerst kommt malt zuerst
  • §14: Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke
    • Niemand darf ohne Erlaubnis Marke mitbenutzen
    • Unterlassungsanspruch
    • Schadensersatzanspruch
  • §14, Absatz 2:
    • Dritten ist es untersagt ohne Zustimmung des Markeninhabers diese im geschäftlichen Bereich zu verwenden
      1. Identitätsschutz: Schutz vor Verletzung der Marke durch identisches geschütztes Zeichen/Namen (Marken-/Produktpiraterie)
      2. Verwechslungsschutz: Verwendung eines Zeichens, dass so ähnlich ist, dass man die Unternehmen gleichsetzt oder verwechselt (Stärke des Namens/Bekanntheit durch Gericht zu urteilen)
      3. Bekanntheitsschutz: Verwendung eines ähnlichen Zeichens, das nicht geschützt ist, aber Inland bekannt ist und die Bekanntheit in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt
  • §15, Absatz 1: (Ausschließlichkeitsrecht)
    • Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht
  • §15, Absatz 2: (Unterlassungsanspruch)
    • Dritten ist es untersagt die geschäftliche Bezeichnung oder ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt zu benutzen, die geeignet ist Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen
  • §15, Absatz 3: (Schadensersatzanspruch)
    • Im Inland bekannt, geschäftliche Bezeichnung oder ähnliches Zeichen verwendend, Absatz 2 greift nicht, Ausnutzung/Benutzung ohne rechtfertigenden Grund auf unlautere Weise ausnutzt oder beeinträchtigt

Fall: Champagner.de

  1. Private, nicht-gewerbliche Seite von Deutschen: champagner.de
  2. Franzosen aus der Champagne klagen vor deutschen Gerichten gegen den Namen
  3. Markenrecht greift somit nicht weil sie nicht-gewerblich ist
  4. Keine Schädigung, da die Seite eher positive Werbung erzeugt hat

Handelsgesetzbuch (HGB)

  • Formen der Firma:
    • Einzelfirma – „Vorname+Nachname..e. Kfm“
    • Gesellschaftsfirma – „Vorname+Nachname..GmbH“
    • Personenforma – „Vorname+Nachname e. Kfm“
    • Sachfirma – „Deutsche Telekom AG“
    • Mischfirma – „Darmstadter Schreibwaren Vorname+Nachname GmbH“
    • Phantasiefirma – „XYZ GmbH“
  • Funktionen der Firma
    • Kennzeichnung – Identifizieren und Unterscheidung
    • Auskunft – Informationen über Unternehmensträger und Inhalte der Firma usw. („Spielwarenladen“)
    • Werbung – Aussagekräftig Firma wirbt für Unternehmen
    • Wertträger – …
  • §1, Abs. 1: (Kaufmann kraft Betätigung)
    • Kaufmann ist der, wer ein Handelsgewerbe betreibt
  • §17, Absatz 1: (Begriff der Firma)
    • Firma eines Kaufmanns ist der Name eines Unternehmens, unter dem er die Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt
  • §17, Absatz 2:
    • Kaufmann kann unter der Firma klagen und verklagt werden
  • §18, Absatz 1: (Grundsätze der Firmenbildung)
    • Muss Unterscheidungskraft besitzen
    • Eignung zur Kennzeichnung des Kaufmanns vorausgesetzt
    • Darf nicht wie eine Branche heißen (Grenzfall: Software AG)
  • §18, Absatz 2:
    • Gesellschaftszusatz muss stimmen (GmbH darf sich nicht AG nennen)
    • Darf keinen Geschäftszweck publizieren, den man nicht bedient (Bäcker, der sich Tankstelle nennt)

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