Medienrechtliche Einordnung des Internets
- Bestehende Rechte zu Massenmedien und Einteilung gilt auch für das Internet
- Auftrennung der Regelungen nach inhaltlichen Themen
Einteilung der Medien
- Telefonkommunikation: Telefonie
- Einteilung der Massenmedien durch Gesetzgeber: Presse, Rundfunk, Film
- Internet:
- Individualkommunikation: E-Mail, VoIP
- Massenmedien: Website
- Internet liegt quer in beiden Bereichen
Normative Grundlagen der Informationsgesellschaft
- Telekommunikation:
- Bezug auf Signalübertragungen
- Telemedien:
- Teilt sich auf TMG und RStv auf
- Regelungen von Bund und Land unterschiedlich
Rundfunk, Telemedien und Telekommunikation
- Rundfunk:
- Unabhängig von Hardware definiert
- Telekommunikationsdienste:
- Gesetzliche Grundlagen entfallen bei Bezug auf Rundfunk und Fernsehen
- Internet:
- Grenzüberschreitung = Internationales Recht
Telekommunikation – Definition
- Duden:
- Alte elektronische Medien: Telefon, Kino, Rundfunk
- Neue elektronische Medien: Internet
- Vorgang der Übertragung von Signalen
- Staatlich:
- Zuerst im Grundgesetz suchen (oberste Verfassung)
- Ausschließliche Gesetzgebung liegt beim Staat – Artikel 73
Gesetzgebung
- Telekommunikationsgesetz:
- Technischer Vorgang des Aussendens, Übermittelns, und Empfangs von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen
- Ein Kriterium reicht zur Erfüllung des TKG
- Telekommunikationsanlagen:
- Technische Einrichtung, die als Nachrichten identifizierbare “’elektromagnetisch“‘ oder “’optische“‘ Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können
Beispiele für TK-Anlagen
- Megaphon:
- Akustische Signale, somit keine Telekommunikationsanlage
- Zum Empfangen benötigt man nur seine Ohren und keine spezielle Anlage
- Kein Leiter wird zum Transport benötigt
- Internet:
- Jeder Vorgang im Internet entspricht zu Beginn einer Grundlage des TKG
Rundfunk – Definition
- Duden:
- Drahtlose Verbreitung von Informationen und Darbietung durch elektromagnetische Wellen
- Staatlich:
- Meinungsfreiheit
- Informationsfreiheit
- Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet
- Zensurfreiheit
Gesetzgebung
- Grundgesetz:
- Länder haben das Recht der Gesetzgebung für Rundfunk
- Schulische Bildung, Kultur gehören ebenfalls zu den Rechten der Länder
Zuständigkeiten der Gesetzgebung
- Länder:
- Rundfunk gehört zur Kultur
- Länder nehmen sich das Recht in der Landesverfassung explizit (Hessen nicht)
- Bund:
- Übergreifende und allgemeine Themen zum Rundfunk
Übersicht über den Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien
- Die Länder haben sich zusammengesetzt um den RStV niederzuschreiben
- Was nicht im RStV steht, fällt wieder unter Landesrecht
Rundfunkstaatsvertrag – Anwendungsbereich
- Gilt für die Veranstaltungen und Verbreitung von Rundfunk in einem dualen (öffentl. rechtlichem und privatem) Rundfunksystem
Rundfunkstaatsvertrag – Begriffsbestimmungen:
- linear
- Aussendung ohne Gegenkommunikation im gleichen Medium
- (Medienbruch über andere Wege) bzw. Verteilkommunikation
- fast alles ist linear
- interaktiv
- Gegenstück zu linear, z.B.: Wikipedia
- Informations- und Kommunikationsdienst
- Internet
- Allgemeinheit
- Jeder kann auf die Inhalte zugreifen (Publizität)
- Auch kostenpflichtige Inhalte (PayTV) und verschlüsselte Inhalte fallen darunter
- Sendeplan:
- Keine Wiederholung der Inhalte ohne Hilfsmittel (Einmaligkeit)
- Bewegtbild:
- Fernsehen
- Ton:
- Radio
- Elektromagnetische Schwingungen:
- Mit Hilfe von Telekommunikationsmitteln
Rundfunkstaatsvertrag – Bereiche
- Rundfunkprogramm
- Sendungen
- Vollprogramm
- Spartenprogramm
- Satellitenprogramm
- Regionalfernsehprogramm
- Werbung
- Schleichwerbung
- Sponsoring
- Teleshopping
- Produktplatzierung
- Programmbouqet
- Anbieter einer Plattform
- Rundfunkveranstalter
- Information
- Bildung
- Kultur
- Unterhaltung
- Sendungsbezogene Telemedien
- Presseähnliches Angebot