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IT-Recht (Vorlesung 4)

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Allgemeines

  • Ein Buchstabe nach einem Paragraphen bedeutet, dass nachträglich etwas angefügt wurde
  • Beispiel: §69a UrhG
  • Die zweite Instanz einer Verhandlung wird Berufungsinstanz genannt
  • Die dritte Instanz einer Verhandlung wird Revisionssinstanz genannt
  • Ideen allein sind nicht patentierbar

§ 69a UrhG

  • Software ist das gleiche wie Computerprogramme
  • Websiten sind nicht schützbar
  • Der Quellcode einer Software, die Software schreibt, ist nicht hierdurch geschützt
  • Inspirieren lassen oder „Nachschreiben“ eines Quellcodes ist erlaubt

Urheberschaft

  • Auch wenn ich eine Software für meinen Chef schreibe → Ich bin der Urheber

Urheberpersönlichkeitsrecht

  • Der Urheber entscheidet wann sein Werk abgeschlossen ist
  • Die Entstellung des Werks durch andere kann er untersagen
  • Sein Werk darf erst dann gezeigt werden, wenn er einverstanden damit ist
  • Er muss genannt werden (z.B. in den Credits)
  • Seine Identität darf nicht verfälscht werden

Bearbeitung

  • Jede bearbeitete Version einer Software unterliegt dem Schutz des Urheberrechts
  • Diese Regelung gilt auch, wenn der Quellcode illegal bezogen wurde
  • Der Urheber hat natürlich das Recht jede Bearbeitung zu verbieten

§ 69b UrhG

  • Dieser Paragraph gilt auch für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst
  • Ein unbezahlter Freelancer hält alle Rechte an seinen Lösungen

§ 69c UrhG

  • Der Rechteinhaber kann das reine Anzeigen und Betrachten der Software verbieten
  • Sicherungskopien erstellen ist erlaubt
  • Der Weiterverkauf von Sicherungskopien ist jedoch verboten
  • Der Einsatz von Kopierschutz-Funktionen ist erlaubt, muss auf Anfrage hin jedoch eigentlich deaktiviert werden

Erschöpfungsgrundsatz

Der Erschöpfungsgrundsatz ist im gewerblichen Rechtsschutz eine allgemeine Rechtsregel, die in §17 Abs. 2 UrhG für das Urheberrecht Ausdruck gefunden hat. Der Erschöpfungsgrundsatz soll die Verkehrsfähigkeit von Waren sicherstellen.

§ 69d UrhG

  • Ein Weiterverkauf ohne Nutzungsrechte ist untersagt

§ 69e UrhG

  • Dekompilieren für die Bewerkstelligung von Interoperabilität ist erlaubt
  • Für diesen Zweck benötigt man keine Zustimmung vom Rechteinhaber
  • Debugging ist keine Interoperabilität

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