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Datenschutz (Vorlesung 1)

Grundsatz des Datenschutz

  • „Jeder muss wissen, wer was wann wo und bei welcher Gelegenheit über Ihn weiß“
  • (Grund-)recht auf informationelle Selbstbestimmung
  • Artikel 8 EMRK
Artikel 8
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Urteil bverg

  • Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
  • Art.2 GG
  • Artikel 1 GG

Informationelle Selbstbestimmung

  • xxx
  • Einschränkungen:
    • xxx
    • im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig
    • bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage (gemäß Normenklarheit und rechtsstaatlichen Gebot)
    • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • „Alles ist erlaubt, außer es ist verboten“
    • Meinungsäußerungen
    • Strafrecht
  • „Alles ist verboten, außer es ist zulässig“
    • Datenschutz 

Daten

  • Personenbezogene Daten (individualisiert, nicht anonym)
    • Daten bei Erhebungen (Volkszählung) dürfen nicht für die Verwaltung genutzt werden (Wahrung der Anonymität)
    • Persönliche Verhältnisse
      • Name, Anchrift, Geburtstag (Identifitkationsmerkmale)
      • Geschlecht, Augenfarbe, Größe, Gewicht (Äußere Merkmale)
      • Meinungen, Motive, Wünsche, …
    • Sachliche Verhältnisse
  • Daten für statistische Zwecke (Anonym)
    • Statistische Daten dürfen nicht verwendet werden (nur Ausschnitt, nicht absolut)
  • Unterschiedliche Vertraulichkeitsansichten:
    • Amerika:
      • Fluggastdaten an die USA
  • Bestimmt und bestimmbare Daten:
    • Telefonnummer
    • Dynamische IP-Adressen
    • Cookies (Verlauf)

Quellen (Rechtsgrundlagen für Ermächtigungen)

  • Bundesdatenschutzgesetz
    • §1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
    • §3 Absatz 1, gilt nicht für:
      • juristische Personen sind nicht geschützt
      • nur für Menschen
      • nicht für Verstorbene
      • nicht für den Staat
      • Ausnahme:
        • 1 Mann GmbH
  • Landesdatenschutzgesetz
  • Bereichsspezifische Regelungen

Anonymisierung Pseudonymisierung

  • personenbezogene Daten so ändern, dass persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr / nur mit großem Aufwand zugeordnet werden kann ( Klausurrelevant?)
  • §3 Abs 6 BDSG
  • Nach der Anoymisierung greift BDSG nicht mehr

Erheben von Daten

  • ist das Erfassen von Daten

Sensible Daten

  • §3 Abs 6 BDSG
    • Rasse, ethn. Herkunft, hautfarbe
    • Politische Meinung
    • Religiöse / philosophische Überzeugung
    • Gewerkschaft
    • Gesundheit
    • Sexualleben
  • Beim Arzt sitzen..die Leute können mithören (unmöglich!)

Umgang mit personenbezogenen Daten

  • Umgangsformen (  §4 Abs 1 BDSG )
    • Ereheben
    • Beschaffen von Daten§3 Abs 3 BDSGErheben setzt Beschaffen voraus Personenbezogene Daten sind direkt zu erheben §4 Abs 2 S1 BDSG (Direkterhebung)
    • verarbeiten
    • nutzen

Speichern

  • Erfassen
  • Aufnehmen
  • Aufbewahren

Verändern

  • §4 Abs 4 BDSG

Sperren

  • §3 Abs 4 S2 Nr 4 BDSG
  • Gesperrt wird dann, wenn gelöscht werden müsste, aber Daten nicht gelöscht werden dürfen durch Gesetze, Satzungen oder Aufbewahrungsfristen (§§20 Abs 3,4,6,35 Abs 3.,4,6 BDSG)
  • Bei Widerspruch des Betroffenen ( §§20 Abs 5, 28 Abs 4, 29 Abs 4, 35 Abs 4 BDSG)

Löschen

  • §3 Abs 4 S 2 Nr 5 BDSG

Öffentliche Stellen

  • §2 Abs 1 und 2 BDSG
  • Organe der Rechtspflege (Gerichte, BVerfg, oberste Bundesgerichte)
  • öffentlich rechtlich organsierte Einrichtungen ungeachtet ihrer Rechtsform
  • nicht öffentliche Stellen mit … ( TÜV ) – DSGe der Länder
  • des Bundes – Behörden ( oberste Bundesbehörden, Bundesminister, Bundeskanzleramt)

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

  • Polizeigesetz
  • §13 HSOG
    • Über Einwilligung der Person (Austricksen)
    • Aus allgemein zugängliche Quellen ( Telefonbuch)
    • Zur Abwehr einer Gefahr oder durch Gesetze vorgeschriebene Pflichten
    • Erlaubt durch andere Rechtsvorschriften
  • §14 HSOG
    • Überwachen durch Bildübertragung erlaubt (Aufzeichnen)
    • Sicherung öffentlicher Straßen / Plätze
    • Schutz besonders öffentlicher gefährdeter Einrichtungen ( Botschaften )
    • Steuerung von Anlagen zur Lenkung oder Regelung des Straßenverkehrs ( sofern nicht verboten )

Gerichtsarten, Gerichtsaufbau mit Instanzenzug

Der Vertrag

Vertragsarten

Gerichte

  • Rechtsprechende Gewalt als Grundpfeiler der Demokratie
  • Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen
  • Gerichte sind in verschiedene Gerichtszweige eingeteilt (Gerichtsbarkeiten)
  • Ordentliche Gerichte:
    • Amtsgerichte
    • Landgerichte
    • Oberlandesgerichte ( In Berlin heißt es KG (Kammergericht))
    • Bundesgerichtshof
  • Zivilsachen (Zivilprozessordnng)
  • Strafsachen (….)
  • Freiwillige Gerichtsbarkeit ( FGG – G über freiwillige Gerichtsbarkeit)
  • Besondere Gerichte:
    • Arbeitsgerichtbarkeit (Arbeitnehmer – Arbeitgeber)
    • Sozialgerichtbarkeit ( Zusätzliches Einkommen bei Hartz IV einklagen )
    • Verwaltungsgerichtbarkeit ( Ampeln,..)
    • Finanzgerichtsbarkeit ( Steuerbescheid, ..)

Gewaltenteilung

  • Exekutive
  • Judikative
  • Legislative

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