| Skript-Anfang | Folien_04 – Seite 1 |
|---|---|
| Skript-Ende | Folien_04 – Seite 22 |
Allgemeines
- Ein Buchstabe nach einem Paragraphen bedeutet, dass nachträglich etwas angefügt wurde
- Beispiel: §69a UrhG
- Die zweite Instanz einer Verhandlung wird Berufungsinstanz genannt
- Die dritte Instanz einer Verhandlung wird Revisionssinstanz genannt
- Ideen allein sind nicht patentierbar
§ 69a UrhG
- Software ist das gleiche wie Computerprogramme
- Websiten sind nicht schützbar
- Der Quellcode einer Software, die Software schreibt, ist nicht hierdurch geschützt
- Inspirieren lassen oder „Nachschreiben“ eines Quellcodes ist erlaubt
Urheberschaft
- Auch wenn ich eine Software für meinen Chef schreibe → Ich bin der Urheber
Urheberpersönlichkeitsrecht
- Der Urheber entscheidet wann sein Werk abgeschlossen ist
- Die Entstellung des Werks durch andere kann er untersagen
- Sein Werk darf erst dann gezeigt werden, wenn er einverstanden damit ist
- Er muss genannt werden (z.B. in den Credits)
- Seine Identität darf nicht verfälscht werden
Bearbeitung
- Jede bearbeitete Version einer Software unterliegt dem Schutz des Urheberrechts
- Diese Regelung gilt auch, wenn der Quellcode illegal bezogen wurde
- Der Urheber hat natürlich das Recht jede Bearbeitung zu verbieten
§ 69b UrhG
- Dieser Paragraph gilt auch für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst
- Ein unbezahlter Freelancer hält alle Rechte an seinen Lösungen
§ 69c UrhG
- Der Rechteinhaber kann das reine Anzeigen und Betrachten der Software verbieten
- Sicherungskopien erstellen ist erlaubt
- Der Weiterverkauf von Sicherungskopien ist jedoch verboten
- Der Einsatz von Kopierschutz-Funktionen ist erlaubt, muss auf Anfrage hin jedoch eigentlich deaktiviert werden
Erschöpfungsgrundsatz
Der Erschöpfungsgrundsatz ist im gewerblichen Rechtsschutz eine allgemeine Rechtsregel, die in §17 Abs. 2 UrhG für das Urheberrecht Ausdruck gefunden hat. Der Erschöpfungsgrundsatz soll die Verkehrsfähigkeit von Waren sicherstellen.
§ 69d UrhG
- Ein Weiterverkauf ohne Nutzungsrechte ist untersagt
§ 69e UrhG
- Dekompilieren für die Bewerkstelligung von Interoperabilität ist erlaubt
- Für diesen Zweck benötigt man keine Zustimmung vom Rechteinhaber
- Debugging ist keine Interoperabilität