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Internetrecht (Vorlesung 9)

HGB (Ausschließlichkeit der Firma)

  • §30, Absatz 1:
    • Alle am selben Ort/Gemeinde liegenden Firmen müssen sich deutlich unterscheiden
  • §30, Absatz 2:
    • Wer zuerst eingetragen wird hat den Vorrang.
    • Alle Nachzügler müssen einen Zusatz zur Firma wählen, der sich deutlich unterscheidet

BGB (SCHADENSERSATZPFLICHT)

  • §823, Absatz 1:
    • Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln das Leben, den Körper, die gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder das Recht verletzt ist Schadensersatzpflichtig.
    • Rechte:
      • Eigentumsähnliche Rechte
      • Besitz
      • Allgemeine Persönlichkeitsrechte
      • Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
  • §823, Absatz 2:
    • Betrifft den Fall, dass jemand gegen ein Gesetz verstößt, welches dieses schützt
  • §826: 
    • Sittenwidrige Schadensersatzpflicht
    • Gilt, wenn jemand gegen die guten Sitten und vorsätzlich Schaden zufügt

Fall: Shell.de

BGB

  • §823:
    • Domäne ist kein Eigentum (Rechtsgut)
    • Sonstiges Gesetz (möglicher Einstieg)
  • §826:
    • Nicht sittenwidrig

 PRIORITÄTSPRINZIP

  • Herr Shell war zuerst da, greift somit nicht

LÖSUNG

  • Wenn mehrere Berechtigte zusammen kommen, muss abgewogen werden, wer ein größeres Interesse und größeren Bekanntheitsgrad hat, kann/darf/muss der bisherige Domain-Inhaber sich einen Zusatz in der Domain zulegen.

Fall: Weideglück

  • Domäne vergeben an jemanden, der nicht Weideglück heißt
  • Molkerei Weideglück verlangt die Domäne
  • Anklage wegen Namensraub und Schädigungsabsicht
  • Domäne musste abgetreten werden

Unlauterer Wettbewerb (UWG)

  • §4 – Beispiele:
    • Geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutzen
    • Angst oder Zwangslage von Benutzern ausnutzen

Prioritätsprinzip

  • Wer zuerst kommt, mahlt zuerst

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